Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Delmenhorster Tennis-Club e.V.“ und hat seinen Sitz in Delmenhorst und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Delmenhorst unter der Nr. 373 im Jahre 1973 eingetragen, ab 01.08.2005 Amtsgericht Oldenburg Nr. 140128.
Der Club ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck und Geschäftsjahr
Der Club bezweckt die Pflege und Förderung des Tennissports und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts der steuerbegünstigten Zwecke der Abgabenordnung. Weitere Abteilungen können bei Bedarf angegliedert werden. Erzielte Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Honorierung des Aufwandes der Vorstandsmitglieder ist im Rahmen des §3 Nr. 26 a EStG zulässig (Ehrenamtspauschale). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke.
Die Vereinsfarben sind weiß-orange.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Club besteht aus:

  1. Ehrenmitgliedern
  2. aktiven Mitgliedern
  3. jugendlichen Mitgliedern
  4. passiven Mitgliedern

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag, über den Vorstand, von der Jahreshauptversammlung ernannt. Sie haben alle Rechte der aktiven Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden, die durch ihre besonderen Verdienste um den Delmenhorster Tennis-Club, den Sport im Allgemeinen oder aus sonstigen Gründen von der Jahreshauptversammlung für würdig befunden werden.

Als jugendliches Mitglied gilt, wer zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Jahreshauptversammlung entscheidet mehrheitlich im Rahmen des Haushaltsplans über die Förderung und die Gesamtaufwendungen von Spitzenspielern und Mannschaften, soweit sie aus Vereinsmitteln bezahlt werden sollen.

Die Jahreshauptversammlung legt mehrheitlich die jährliche Mitgliederzahl fest.
Passive Mitglieder nehmen am allgemeinen Spielbetrieb nicht teil.

§ 4 Eintritt
Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Verein zu richten und bedürfen bei Minderjährigkeit der Unterschrift der Erziehungsberechtigten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit und tut das der Allgemeinheit der Mitglieder kund.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod
  2. durch schriftliche Austrittserklärung per Einschreiben mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende
  3. durch Ausschluss des Mitgliedes

Der Ausschluss des Mitgliedes wird durch den Vorstand beschlossen, wenn rückständige Beträge trotz Mahnung nicht gezahlt werden, ein Mitglied sich unsportlich verhält oder sich in sonstiger Weise einer schwerwiegenden Verletzung seiner Mitgliedspflichten schuldig macht. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb 1 Monats Einspruch beim Vorstand erheben, über den die nächste Jahreshauptversammlung entscheidet.

 § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht zum Besuch der Vereinsveranstaltungen und – mit Ausnahme der passiven Mitglieder – zur Teilnahme am Spielbetrieb im Rahmen der vom Vorstand jeweils beschlossenen Platz- und Spielordnung. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres haben sie Sitz und Stimme in der Jahreshauptversammlung. Sie sind verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Clubs zu wahren und zu fördern, die Satzung und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten, die Anlagen und Einrichtungen des Clubs schonend zu behandeln und die in der jeweils gültigen Beitragsordnung beschlossenen Beträge fristgemäß zu zahlen.

§ 7 Organe des Clubs
Die Organe des Clubs sind:

  1. die Jahreshauptversammlung
  2. die außerordentliche Mitgliederversammlung
  3. der Vorstand
  4. die Ausschüsse

§ 8 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden alljährlich im I. Viertel des Geschäftsjahres einberufen und zwar unter Einbehaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen. Die Einberufung erfolgt durch Email an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Ebenfalls erfolgt die Information an die Mitglieder durch Aushang. Ein Mitglied, das keine Email-Adresse besitzt, erhält auf seinen schriftlichen Antrag die Einberufung zur Jahreshauptversammlung schriftlich.

Die Tagesordnung muss enthalten:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung,
  2. Geschäftsbericht des Vorstandes mit Bericht des Kassenwarts,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Wahlen,
  5. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
  6. Festlegung der neuen Mitgliederanzahl ohne Hinzurechnung der passiven Mitglieder,
  7. Anträge,
  8. Verschiedenes.

Anträge stimmberechtigter Mitglieder müssen spätestens 8 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit Gesetz oder Satzung keine andere Mehrheit verlangen.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ -dreiviertel- der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Abstimmungen erfolgen offen, falls nicht von mindestens 5 anwesenden Mitgliedern eine geheime Abstimmung verlangt wird. Treten mindestens 2 Kandidaten für eine Funktion im Verein an, so ist in jedem Fall geheim zu wählen.

Stehen Neuwahlen von Vorstandsmitgliedern und Ausschussmitgliedern an, so können von jedem Mitglied schriftliche Wahlvorschläge unter Einhaltung einer 20-Tage-Frist zur Jahreshauptversammlung beim Vorstand gemacht werden, die der 1. Vorsitzende mit einem Aushang mindestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung bekannt zu machen hat. Unabhängig hiervon können weitere Vorschläge aus der Jahreshauptversammlung erfolgen.

Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Beschlüsse wörtlich wiederzugeben hat und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Innerhalb von 2 Monaten nach der Jahreshauptversammlung ist diese den Mitgliedern per Email zuzusenden.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann in mehrheitlicher Abstimmung eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Beachtung der Vorschriften für die Einberufung der Jahreshauptversammlung einberufen.

Eine Versammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 30 stimmberechtigte Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe stellen.

Für die Beschlussfassung gelten die entsprechenden Bestimmungen über die Jahreshauptversammlung.

 § 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. den beiden 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftwart
  5. dem Sportwart
  6. dem Jugendwart
  7. dem Platzwart
  8. dem Pressewart
  9. und dem Hallenwart

Der erweiterte Vorstand stellt sich aus den Vorsitzenden oder den Stellvertretern der nachfolgend aufgeführten Ausschüsse zusammen:

  1. Wirtschafts- und Finanzausschuss
  2. Festausschuss

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren abwechselnd durch die Jahreshauptversammlung gewählt.

Treten Vorstandsmitglieder vorzeitig zurück, so können sie für die nächste Wahlperiode nicht mehr für den Vorstand kandidieren, ausgenommen sie würden unter vorzeitiger Bekanntgabe (siehe Wahlvorschlag § 8) für ein anderes Vorstandsamt kandidieren.

So werden in einem Jahr der 1. Vorsitzende, der Kassenwart, der Jugendwart, der Pressewart und der Hallenwart gewählt.

Im nächsten Jahr die stellvertretenden Vorsitzenden, der Sportwart, der Schriftwart und der Platzwart.

Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe einer Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der das neue Vorstandsmitglied gewählt wird, ein anderes Vorstandsmitglied oder ein anderes Clubmitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.

Die aus jeweils bis zu maximal 5 Mitgliedern bestehenden Ausschüsse werden durch die Jahreshauptversammlung für 2 Jahre gewählt, deren Vorsitzende durch die jeweiligen Ausschussmitglieder.

§ 11 Aufgaben des Vorstands und des erweiterten Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Clubs. Er ist ausschließlich ehrenamtlich tätig und hat die Interessen bestmöglich zu vertreten und zu achten.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart, wobei jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.

Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder einem 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Aufgaben des ersten Vorsitzenden ergeben sich aus dem Vereinsrecht.

Die zweiten Vorsitzenden unterstützen den 1. Vorsitzenden und vertreten ihn.

Der Kassenwart ist zuständig für die Abwicklung der täglichen Finanzgeschäfte und für die Kontrolle der fristgemäßen Zahlungen. Er zeichnet die Einnahmen und Ausgaben gemäß dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Buchführung auf und erstellt am Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss. Er gehört gleichzeitig dem Wirtschafts- und Finanzausschuss an, aber nicht als Vorsitzender.

Der Schriftwart hat in Versammlungen und Sitzungen das Protokoll zu führen.

Der Sportwart tätigt die Spielabschüsse und regelt den Spielbetrieb. Er leitet den vom Vorstand zu bildenden und aus mindestens 3 Mitgliedern bestehenden Spielausschuss und beruft diesen bei Bedarf – mindestens einmal jährlich – ein.

Der Jugendwart betreut die jugendlichen Mitglieder. Er hat einen regelmäßigen Spiel- und Trainingsbetrieb zu gewährleisten.

Der Pressewart ist verantwortlich für Öffentlichkeitsarbeit (Presse, Werbung und Mitgliederinformation). Er ist darüber hinaus Kontaktperson zwischen Mitgliedern und Vorstand.

Dem Hallenwart unterliegt die Verwaltung der Tennishalle (Vermietung, Werbung, Reparaturen bis 500,00 EURO). Er ist mit den 2. Vorsitzenden für die Verhandlungen und Verträge mit dem Pächter der Gaststätte zuständig.

Die in § 10 genannten Fachausschüsse unterstützen bei selbstständiger Arbeit mit beratender Funktion den Vorstand. Deren Vorsitzende haben das Recht, anstehende Ressortfragen auf der nächstmöglichen Vorstandssitzung mit Stimmrecht vorzutragen.

Der Wirtschafts- und Finanzausschuss ist zuständig für alle Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Finanzierungsfragen.

Dem Hallenausschuss unterliegt die technische Verwaltung (Vermietung, Werbung und kleinere Reparaturen etc.).

Die Jahreshauptversammlung entscheidet grundsätzlich bei grundstücks- und grundstücksähnlichen Geschäften sowie über Verpflichtungen, die einen Wert von EURO 20.000,00 übersteigen.

§ 12 Kassenprüfung
Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von 2 Geschäftsjahren 2 Kassenprüfer, wobei in jedem Jahr ein Prüfer ausscheidet und ein neuer gewählt wird. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Kassenführung zu überprüfen und der Jahreshauptversammlung einen Bericht über die Ordnungsmäßigkeit vorzulegen. Der Kassenwart ist verpflichtet, unaufgefordert hierfür alle den Verein betreffende Unterlagen vorzulegen und auf alle Fragen erschöpfend Aufklärung zu geben.

§13 Datenschutz im DTC

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Ein Antrag auf Auflösung des Clubs ist nur zulässig, wenn er von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gestellt wird. Ein solcher Antrag ist an den Vorstand zu richten. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Angabe der Gründe.

Sind in der Versammlung nicht mindestens ¾ der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der Auflösungsbeschluss mit 2/3 Mehrheit gefasst werden kann.

Bei der Auflösung des Vereins hat der Vorstand die Liquidation gemäß den Beschlüssen der Auflösungsversammlung durchzuführen. Das vorhandene Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks an den Stadtsportbund Delmenhorst e. V. und ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar zur Förderung des Tennissports, zu verwenden.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Stand: 25.04.2019